Sie könnten außerdem interessiert sein an
Elektromotor, Saildrive Motor, Boot Innenborder, Außenborder, Elektro-Innenborder
Textversion der Seite
Allgemeine Lieferbedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
130
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für
die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs, fürMontagen dieMontagebedingungen der Starkstrom-
und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. dieMontagebedingungen
der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische
Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich
zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet
hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten abWerk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im
Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstigeAbgaben
erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart,
so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen
und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung
zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der
Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten
Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen undMehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit
erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei
es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 DerAufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und
zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens
1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der
vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die
Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffneteAuseinandersetzungen,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte
sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese
vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist,
wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender
Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten
ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete
Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt
jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung
eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein
Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung abWerk bzw. ab
Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung
vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann,
wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport
durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.
Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit
ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises
bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest
bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene
Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung
zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprünglicheAbschlusssumme
hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet
seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig
stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen
in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen,
sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich
Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung
seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,
auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde,
ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter
der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den
Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen
Geschäftbüchern anmerkt.Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer
die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle
für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung
Allgemeine Lieferbedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
|
|